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Umzugsrichtlinien des VVF (Verband Vorarlberger Fasnatzünfte und -gilden) | Stand 07/2018
Die Mitglieder des Verbandes Vorarlberger Fasnatzünfte und –gilden, haben nachfolgende Umzugsrichtlinien beschlossen, die auch für die Umzüge der Dornbirner Fasnat-Zunft Gültigkeit haben:
1. Fußgruppen haben absoluten Vorrang vor Wagengruppen
Das Hauptinteresse bei der Zusammenstellung eines Fasnatumzuges wird auf die Fußgruppen gelegt, Wagen und Wagengruppen werden nur mehr nach den Kriterien des Punkt 2 zugelassen.
2. Fasnatwagen sind mit 3,5 t beschränkt und dürfen keine Überbreiten aufweisen
Grundsätzlich werden Fasnatwagen, die ein erkennbares Fasnatmotiv aufweisen, mit 3,5 t beschränkt. Ebenfalls sollte der Wagen keine Überbreite aufweisen (enge Gassen und Straßen bergen ein großes Sicherheitsrisiko). Fasnatwagen, welche kein für den Veranstalter erkennbares Fasnatmotiv aufweisen (lediglich als Sauf- und Lärmwagen erkennbar sind), und nicht der übrigen Bestimmung des Punkt 2 entsprechen, werden zu den Fasnatumzügen nicht zugelassen.
Ausnahme: Sollte es für ein Fasnatmotiv unbedingt notwendig sein, einen Wagen außerhalb der festgelegten Normen (3,5 t und keine Überbreite) zu verwenden, ist dies mit dem Umzugsveranstalter vorher (am besten vor dem Bau des Wagens) abzuklären und allenfalls eine Sondergenehmigung einzuholen.
Grundsätzlich erfüllt der Umzugswagen allen Kriterien des Abnahmeprotokolls des VVF–Narrenfahrzeug-Pickerl (NFP) und wird von einem Fahrer mit der entsprechenden Lenkerberechtigung und Versicherung gelenkt.
3. Der Lärmpegel elektrischer Musikanlagen wird mit 80 db festgelegt
Elektrische Musikanlagen, welche bei einem Fasnatumzug mitgeführt werden, dürfen die Lautstärke von gemessenen 80 db nicht überschreiten. Die Herabsetzung auf ein "normales" Maß an Lautstärke, dient dem gesundheitlichen Schutz der Zuschauer und hier vor allem der Kinder. Diese Richtlinie ist auch vor und nach dem Fasnatumzug einzuhalten.
4. Verhalten vor, während und nach dem Umzug
4a. Der Verkauf von alkoholischen Getränken vor, während und nach einem Umzug vom Wagen herab an die Zuschauer ist absolut nicht erwünscht.
Nachdem die meisten Fasnatzünfte und –gilden als Umzugsveranstalter unter anderem auch vom Verkauf von Getränken und Speisen ihre Unkosten bestreiten, ist es von den Teilnehmern am Umzug, unabhängig von den Auflagen der Gemeinde bzw. Stadt, nicht erwünscht, dass diese vom Wagen herab alkoholische Getränke an die Zuschauer, besonders an Kinder und Jugendliche, verschenken.
Der Verkauf von Alkohol ist grundsätzlich verboten.
4b. Sicherheit, Risikoeinschränkung und Verhaltenskodex
Jeder Umzugsteilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil. Für allenfalls auftretende Schadensersatzforderungen haftet jeder Umzugsteilnehmer selbst bzw. der/die Wagenverantwortliche/n.
Jeder Teilnehmer gewährleistet, dass durch sein Verhalten kein anderer Umzugsteilnehmer in seiner Darbietung eingeschränkt wird. Die Sicherheit aller anderen Umzugsteilnehmer und Zuschauer muss jederzeit gewahrt sein. Es darf niemand beängstigt, genötigt oder verletzt werden. Während des Umzuges muss das Fahrzeug seitlich, bei jedem Rad, durch begleitende Personen gesichert werden.
Während des Umzugs muss ein nüchterner, närrischer Anschein gewahrt sein. Es werden keine Gegenstände (außer Süßigkeiten oder Vergleichbaren und Konfetti) vom Wagen geworfen, geschüttet, gespritzt oder geschossen und keine Gläser, Flaschen, gefährlichen Geräte oder Waffen mitgeführt.
Während des Umzuges darf niemand dem Wagen zusteigen oder diesen verlassen. Aufgänge müssen hochgeklappt oder versperrt werden. Das Mitführen von minderjährigen Personen ist nur in Begleitung einer verantwortlichen Begleitperson möglich.
Der eigene Alkoholgenuss vor und nach dem Fasnatumzug ist einzuschränken. Während des Fasnatumzuges ist der sichtbare Alkoholgenuss zu unterlassen.
Müll ist im gesamten Veranstaltungsgebiet zu vermeiden und wieder selbst an den dazu vorhandenen Orten zu entsorgen oder mitgenommen werden.
Zu Beginn des Fasnatumzuges sollen sich später auftretende Gruppen nicht auf dem Umzugsweg, entgegen den marschierenden Zünften, zu ihren Aufstellungsplatz begeben.
Am Ende des Fasnatumzuges soll die Auflösung zügig erfolgen, um die nachfolgenden Zünfte nicht zu behindern.
4c. Ordnungsdienste
Den Anweisungen der Sicherheits- und Ordnungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Rettung, Sicherheitskräfte und Umzugsleitung) ist jederzeit, unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
Beanstandungen und Verstöße gegen diese Verordnungen können zum sofortigen Ausschluss während eines Umzuges führen. Die Information darüber wird an den NFP ausgebenden Verein und alle VF-Mitgliedsvereine gemeldet und kann durch sofortigen Entzug des NFP für die komplette Fasnatsaison geahndet werden.
5. Datenschutz und Abschlussbestimmung
Durch die Anmeldung zum Fasnatumzug des Umzugsveranstalters, stimmen die Umzugsteilnehmer den Umzugsrichtlinien, der Datenschutzerklärung und der Verwendung von Bild- und Videomaterial zu.
5a. Datenschutzerklärung
Weiter stimmen die Umzugsteilnehmer zu, dass die Daten (Vereinsdaten und personenbezogene Daten), die bei der Umzugsanmeldung bekanntgegeben wurden gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Personenbezogene Daten können bei Bedarf veröffentlich werden. Diese Daten können z.B.: den Umzugssprechern zur Verfügung gestellt und durch diese öffentlich bekanntgegeben werden. Diese Daten können z.B. auch in Umzugsaufstellungen, in Programmheften, Homepage des Veranstalters, Pressemitteilungen, … und dergleichen zur Verwendung kommen.
Soll ein Umzugsteilnehmer von seinem Recht Gebrauch machen wollen, dass seine persönlichen Daten nicht verwendet werden dürfen, so ist dies bereits bei der Anmeldung zum Fasnatumzug bekannt zu geben.
5b. Bild- und Videomaterial
Im Zuge des Fasnatumzuges können Bild- und Videoaufnahmen für den internen und externen Gebrauch des Veranstalters erstellt werden. Dieses Bild- und Videomaterial kann z.B.: auf der Homepage des Veranstalters, in Medienberichten zur Verwendung kommen.
Soll ein Umzugsteilnehmer von seinem Recht Gebrauch machen wollen und das Recht auf das persönliche Bild in Anspruch nehmen wollen, so ist dies bereits bei der Anmeldung zum Fasnatumzug bekannt zu geben.
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Die Dornbirner Fasnat-Zunft befindet sich in Vorarlbergs größter Stadt. Wenn Du noch nie in Dornbirn warst, solltest Du Dir unbedingt diese Videos über Dornbirn ansehen.
Dornbirn (lokales Vorarlbergerisch: ['do:rə'bi:rə]) ist die bevölkerungsreichste Stadtgemeinde im österreichischen Bundesland Vorarlberg und zugleich Hauptstadt des Bezirks Dornbirn. Die Stadt mit 46.883 Einwohnern (Stand 1. Jänner 2014) ist das wirtschaftliche Zentrum des westlichsten österreichischen Bundeslandes und ein regionaler Verkehrsknotenpunkt. Darüber hinaus ist Dornbirn die größte Stadt Österreichs ohne eigenes Statut und die zehntgrößte Gemeinde im Bundesgebiet. Der Einfluss Dornbirns in Vorarlberg entwickelte sich erst relativ spät Ende des 19. Jahrhunderts mit dem Aufblühen der Textilindustrie in der Stadt, die sich rasch zur größten Gemeinde zwischen Alpenrhein und Arlberg entwickelte. Weitere Informationen zur Stadt Dornbirn findet man auf deren Homepage.
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